Artikel 31
(1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die luxemburgische Regierung kündigen; die luxemburgische Regierung setzt die anderen Vertragsparteien von dem Empfang dieser Mitteilung in Kenntnis. Die Kündigung muß vor dem 1. September eines Jahres erfolgen, damit sie am 1. September des folgenden Jahres wirksam werden kann.
(2) Die Vertragspartei, die diese Vereinbarung kündigt, verzichtet auf jeden Anteil an dem Vermögen der Schulen. Der Oberste Rat beschließt über die infolge der Kündigung durch eine Vertragspartei zu treffenden organisatorischen Maßnahmen, einschließlich der das Personal betreffenden Maßnahmen.
(3) Der Oberste Rat kann nach dem Abstimmungsmodus des Artikels 9 beschließen, eine Schule zu schließen. Nach dem gleichen Verfahren trifft er alle nach seinem Ermessen notwendigen Maßnahmen in bezug auf diese Schule, insbesondere hinsichtlich der Lage des Lehrpersonals sowie des Verwaltungs- und Dienstpersonals und der Aufteilung des Vermögens der Schule.
(4) Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieser Vereinbarung beantragen. Sie übermittelt ihren Antrag der luxemburgischen Regierung; diese leitet gemeinsam mit der Vertragspartei, die den Vorsitz im Rat der Europäischen Gemeinschaften wahrnimmt, die erforderlichen Maßnahmen zur Einberufung einer Regierungskonferenz ein.
Schlagworte
Verwaltungspersonal
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20004294
Dokumentnummer
NOR40069078
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