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Artikel 28 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

TITEL VII BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 28

Der Oberste Rat kann nach einstimmig gefasstem Beschluß mit jeder Organisation des öffentlichen Rechts, die aufgrund ihres Standortes am Betrieb dieser Schulen interessiert ist, Beitrittsübereinkommen in bezug auf eine bestehende oder eine nach Artikel 2 geplante Schule schließen. Mit dem Abschluß eines solchen Übereinkommens können diese Organisationen, sofern der Haushalt der Schule im wesentlichen mit ihrem finanziellen Beitrag finanziert wird, einen Sitz und eine Stimme im Obersten Rat bei allen Fragen im Zusammenhang mit der jeweiligen Schule erhalten. Sie können auch einen Sitz und eine Stimme im Verwaltungsrat dieser Schule erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069075

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