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Artikel 13 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 13

(1) Hinsichtlich des Haushalts wird der Oberste Rat wie folgt tätig:

  1. a) Er verabschiedet die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Einzelheiten der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Schulen festgelegt werden.
  2. b) Er stellt für jedes Haushaltsjahr gemäß Absatz 4 den Haushaltsplan der Schulen fest.
  3. c) Er genehmigt den Jahresabschluß und leitet ihn den zuständigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften zu.

(2) Der Oberste Rat erstellt spätestens zum 30. April jedes Haushaltsjahres nach dem Verfahren des Artikels 9 einen Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Schulen für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt ihn unverzüglich der Kommission, die auf dieser Grundlage die erforderlichen Mittel im Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften veranschlagt. Die Haushaltsbehörde der Europäischen Gemeinschaften legt im Rahmen des Haushaltsverfahrens den Beitrag der Gemeinschaften fest.

(3) Der Oberste Rat leitet den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben auch den anderen in Artikel 28 genannten Organisationen des öffentlichen Rechts sowie den in Artikel 29 genannten Organisationen oder Institutionen zu, mit deren finanziellen Beiträgen der Haushalt einer Schule im wesentlichen finanziert wird, damit diese die Höhe ihres Beitrags festsetzen.

(4) Der Oberste Rat stellt den Haushaltsplan der Schulen vor Beginn des Haushaltsjahres endgültig fest und passt ihn dabei erforderlichenfalls entsprechend dem Beitrag der Europäischen Gemeinschaften sowie entsprechend den Beiträgen der in Absatz 3 genannten Organisationen und Institutionen an.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069060

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