Artikel 12
Hinsichtlich der Verwaltung hat der Oberste Rat folgende Aufgaben:
- 1. Er legt die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär, die Direktoren, das Lehrpersonal und gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) für das Verwaltungs und Dienstpersonal fest.
- 2. Er ernennt den Generalsekretär und den stellvertretenden Generalsekretär.
- 3. Er ernennt den Direktor und seine Stellvertreter für jede Schule.
- 4. a) Er bestimmt jährlich auf Vorschlag der Inspektionsausschüsse den Bedarf an Lehrpersonal durch Schaffung und Streichung von Stellen. Er trägt dafür Sorge, dass die Stellen gleichmässig auf die Mitgliedstaaten verteilt werden. Zusammen mit den Regierungen regelt er die Fragen der Abordnung oder Zuweisung von Primar- und Sekundarstufenlehrern und pädagogischen Beratern. Diese bewahren ihre Rechte auf Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche nach Maßgabe der Regelung ihres Herkunftsstaates.
- b) Er bestimmt jährlich auf Vorschlag des Generalsekretärs den Bedarf an Verwaltungs- und Dienstpersonal.
- 5. Er regelt seine Arbeitsweise und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Schlagworte
Primarstufenlehrer, Beförderungsanspruch, Verwaltungspersonal
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20004294
Dokumentnummer
NOR40069059
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