Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff – soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert –
- a) „eine Vertragspartei“ und „die andere Vertragspartei“ kontextabhängig Anguilla oder Österreich;
- b) „Richtlinie“ die Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung;
- c) „wirtschaftlicher Eigentümer“ einen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie;
- d) „Zahlstelle“ eine Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie;
- e) „zuständige Behörde“
- i) für Anguilla: den Comptroller of Inland Revenue;
- ii) für Österreich: die zuständige Behörde dieses Staates im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie;
- f) „Zinszahlung“ eine Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie unter angemessener Berücksichtigung von Artikel 15 der Richtlinie;
- g) Begriffe, für die hier keine anderweitige Begriffsbestimmung getroffen wurde, werden mit derselben Bedeutung verwendet wie in der Richtlinie.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens ist in den Bestimmungen der Richtlinie, auf die in ihm Bezug genommen wird, „Mitgliedstaaten“ durch „Vertragsparteien“ zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20004252
Dokumentnummer
NOR40068628
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