Artikel 3
Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers
Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke der Artikel 4 bis 6 den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen, mit der Maßgabe, dass in Bezug auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a auf Anguilla die Identität und der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Grundlage der Informationen ermittelt werden, die der Zahlstelle in Anwendung der einschlägigen in Anguilla geltenden Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Benutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche zur Verfügung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20004252
Dokumentnummer
NOR40068629
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