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§ 72 AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Vollziehung

§ 72.

Mit der Vollziehung ist betraut:

  1. 2. hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,
  2. 3. hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,
  3. 4. hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hingegen hinsichtlich § 68 Abs. 1 dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und hinsichtlich Abs. 1 vierter Satz der Bundesminister für Inneres,
  4. 5. hinsichtlich des § 35 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
  1. 7. im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar
  1. a) hinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40205464

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