§ 72 AsylG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Vollziehung

§ 72.

Mit der Vollziehung ist betraut:

  1. 1. hinsichtlich der §§ 39 Abs. 5 und 57 Abs. 9 die Bundesregierung,
  2. 2. hinsichtlich der §§ 36 Abs. 1 bis 4, 37, 38 Abs. 2, 40, 41, 42 ausgenommen Abs. 3, 61, 62 und 75 Abs. 7 der Bundeskanzler,
  3. 3. hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,
  4. 4. hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister,
  5. 5. hinsichtlich der §§ 35 Abs. 1 und 57 Abs. 7 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
  6. 6. hinsichtlich des § 57 Abs. 5, soweit die Zivilgerichte betroffen sind, und des Abs. 6 der Bundesminister für Justiz,
  7. 7. im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar
  1. a) hinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und
  2. b) hinsichtlich der §§ 60 Abs. 6 letzter Satz und 66 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.