Aufenthaltsbeschränkung
§ 15d.
(1) Der Aufenthalt eines Antragstellers ist für die Dauer der Versorgung durch den Bund (§ 2 Abs. 1 und 1a GVG‑B 2005) lediglich in dem politischen Bezirk, in dem sich die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung befindet (Versorgungsbezirk), zulässig.
(2) Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
- 1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
- 2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten;
- 3. aus dringenden und schwerwiegenden familiären Gründen oder für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist; oder
- 4. notwendig ist, um Rechtsberatung (§ 52 BFAVG) oder Unterstützungsleistungen durch anerkannte, im Bereich der Menschenrechte tätige Nichtregierungsorganisationen wie etwa Opferschutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
(3) Der Antragsteller hat der Behörde Aufenthalte außerhalb des Versorgungsbezirks, die nach Abs. 2 Z 3 oder 4 notwendig sind, deren beabsichtigten Beginn und deren voraussichtliche Dauer 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der den Aufenthalt erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zum Verlassen des Versorgungsbezirks berechtigt, wenn die Behörde es nicht spätestens bis zu dem gemäß dem ersten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.
(4) Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß Abs. 2 Z 2 unverzüglich nach Zustellung nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(5) Dem Antragsteller sind die Aufenthaltsbeschränkung nach Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004240
Dokumentnummer
NOR40278107
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