Artikel 3
Zuständigkeiten
(1) Unbeschadet des diplomatischen Weges sind die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen sowie für die weiteren Formen der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit zuständigen Behörden:
- auf der Seite der Republik Österreich:
der Bundesminister für Inneres;
- auf der Seite des Haschemitischen Königreichs Jordanien:
der Innenminister
(2) Die beiden Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Wege die Adressen und Fernmeldeverbindungen der im Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden sowie deren Kontaktstellen bekannt. Die Kontaktstellen werden ständig erreichbar sein.
(3) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden der beiden Vertragsparteien sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über Änderungen, die die Zuständigkeiten der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden betreffen.
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