Artikel 4
Art und Umfang der Hilfeleistung
(1) Die Hilfe kann durch den Einsatz von Hilfsmannschaften oder einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen, wobei Art und Umfang der Hilfeleistung im Zuge des Hilfeersuchens zwischen den in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörden abgesprochen werden.
(2) Die ersuchende Behörde stellt das Hilfeersuchen nach Möglichkeit in der Sprache der ersuchten Vertragspartei oder in englischer Sprache.
(3) Hilfsmannschaften können zur Bekämpfung von Bränden, nuklearen und chemischen Gefahren sowie von sonstigen Katastrophen und schweren Unglücksfällen, insbesondere für medizinische Hilfe, Rettung, Bergung und andere Arten von Hilfsmaßnahmen eingesetzt werden.
(4) Der Transport von Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen, Ausrüstung und Hilfsgütern kann auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg erfolgen.
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