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Artikel 2 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 2

Begriffsbestimmung

In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck

„Katastrophe oder schwerer Unglücksfall„

ein bereits eingetretener oder unmittelbar drohender außerordentlicher, teilweise oder völlig außer Kontrolle geratener, zeitlich wie räumlich begrenzter Zwischenfall, der im Zusammenhang mit dem Betrieb technischer Einrichtungen, zerstörenden Naturkräften, Umgang mit gefährlichen Stoffen und ihrem Transport entsteht und zu einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mensch und Tier, Bedrohung der Umwelt, Gefährdung des Eigentums, bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten oder ökologischen Beeinträchtigungen führen kann, und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte der betroffenen Vertragspartei nicht ausreichen;

„Hilfeersuchender Staat„

diejenige Vertragspartei, deren in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannte Behörde die andere Vertragspartei um Hilfeleistung ersucht;

„Hilfeleistender Staat„

diejenige Vertragspartei, deren in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannte Behörde einem Ersuchen der anderen Vertragspartei um Hilfeleistung stattgibt;

„Ausrüstung„

das Material, insbesondere technische Geräte, die Verkehrsmittel und die Rettungshunde für den Einsatz sowie die Güter für den Eigenbedarf;

„Hilfsgüter„

Güter, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates bestimmt sind;

„Hilfsmannschaften“

spezialisierte zivile oder militärische Einheiten mit entsprechender Ausrüstung und Hilfsgütern, die der hilfeleistende Staat zur Hilfeleistung bestimmt;

„einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen“

eine oder mehrere Personen mit entsprechender Ausrüstung und Hilfsgütern, die der hilfeleistende Staat zur Hilfeleistung bestimmt.

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