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Artikel 1 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 1

Gegenstand

Dieses Abkommen regelt die Bedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, die auf Ersuchen auf diplomatischem Wege oder der in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörden der jeweils anderen Vertragspartei durch Einsätze von Hilfsmannschaften, von einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen, von Material oder Informationen gewährt werden sollen.

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