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§ 95 KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2026

Vollziehung

§ 95.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, und zwar

  1. 1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1, des § 10 Abs. 2, des § 18 Abs. 1 und des § 65 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
  2. 2. hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen und
  3. 3. hinsichtlich des IV. Hauptstücks im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40277141

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