Artikel 15
(1) Das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung und das Nebenorgan für die Durchführung des Übereinkommens, die nach den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens eingesetzt sind, dienen als Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung beziehungsweise als Nebenorgan für die Durchführung dieses Protokolls. Die Bestimmungen über die Arbeit dieser beiden Organe nach dem Übereinkommen finden sinngemäß auf das Protokoll Anwendung. Tagungen des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung und des Nebenorgans für die Durchführung des Protokolls werden in Verbindung mit den Tagungen des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung beziehungsweise des Nebenorgans für die Durchführung des Übereinkommens abgehalten.
(2) Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, können an den Beratungen jeder Tagung der Nebenorgane als Beobachter teilnehmen. Dienen die Nebenorgane als Nebenorgane des Protokolls, so werden Beschlüsse auf Grund des Protokolls nur von den Vertragsparteien des Protokolls gefasst.
(3) Erfüllen die auf Grund der Artikel 9 und 10 des Übereinkommens eingesetzten Nebenorgane ihre Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die dieses Protokoll betreffen, so wird jedes Mitglied der Präsidien dieser Nebenorgane, das eine Vertragspartei des Übereinkommens, aber zu dem Zeitpunkt keine Vertragspartei des Protokolls vertritt, durch ein zusätzliches Mitglied ersetzt, das von den Vertragsparteien des Protokolls aus den eigenen Reihen zu wählen ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Gesetzesnummer
20004173
Dokumentnummer
NOR40065772
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