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Artikel 14 Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.2005

Artikel 14

(1) Das nach Artikel 8 des Übereinkommens eingesetzte Sekretariat dient als Sekretariat dieses Protokolls.

(2) Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats und Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens über die für sein ordnungsgemäßes Arbeiten zu treffenden Vorkehrungen finden sinngemäß auf dieses Protokoll Anwendung. Das Sekretariat erfüllt darüber hinaus die ihm auf Grund des Protokolls zugewiesenen Aufgaben.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20004173

Dokumentnummer

NOR40065771

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