Artikel 14
(1) Das nach Artikel 8 des Übereinkommens eingesetzte Sekretariat dient als Sekretariat dieses Protokolls.
(2) Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats und Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens über die für sein ordnungsgemäßes Arbeiten zu treffenden Vorkehrungen finden sinngemäß auf dieses Protokoll Anwendung. Das Sekretariat erfüllt darüber hinaus die ihm auf Grund des Protokolls zugewiesenen Aufgaben.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Gesetzesnummer
20004173
Dokumentnummer
NOR40065771
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