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§ 3 Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2005

§ 3

(1) Die im Ausland verwendeten Beamten des Exekutivdienstes können ermächtigt werden, für die Dauer dieser Verwendung den folgenden Dienstgrad zu führen, sofern dies für die Ausübung ihrer Funktion notwendig ist und sie nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen:

  1. a) für die Verwendungsgruppe E 1 den Dienstgrad Oberstleutnant
  2. b) für die Verwendungsgruppe E 2a den DienstºChefinspektor
  3. c) für die Verwendungsgruppe E 2b den Dienstgrad Gruppeninspektor

(2) Den Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet werden, kann für die Dauer dieser Verwendung die Berechtigung erteilt werden, einen höheren Dienstgrad bis Generalmajor zu führen, der für die Ausübung einer Funktion innerhalb der Organisationsstruktur einer internationalen Polizeimission notwendig ist, sofern sie nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen. Die Berechtigung zum Führen des Dienstgrades „Generalmajor“ wird nur für die Ausübung der Funktion des Leiters einer internationalen Polizeimission erteilt und nur insoweit diese Funktion diesen Dienstgrad erfordert, sofern die betroffenen Exekutivbediensteten nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen. Den Kontingentskommandanten kann die Berechtigung zum Führen des nächsten höheren Dienstgrades, der höher als der ihrer Stellvertreter ist, erteilt werden. Den Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2a, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet werden, kann für die Dauer ihrer Funktion die Berechtigung zum Führen des Dienstgrades „Chefinspektor“ erteilt werden sofern

  1. 1. dies für die Verleihung/Ausübung einer Funktion innerhalb der Organisationsstruktur einer internationalen Polizeimission notwendig ist,
  2. 2. sie zu Kontingentskommandanten oder deren Stellvertreter ernannt werden und
  3. 3. die betroffenen Exekutivbediensteten nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen Dienstgrad führen.

(3) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Dienstgrade geknüpft werden, ist bei den in den Abs. 1 und 2 angeführten Beamten des Exekutivdienstes von jenem Dienstgrade auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

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