§ 5
(1) Außerhalb des Dienstes darf die vom Bundesministerium für Inneres festgelegte Dienstkleidung (Uniform) von den unter § 1 angeführten Bediensteten nur dann getragen werden, wenn keine Gefährdung dienstlicher Interessen zu erwarten ist.
(2) Die Berechtigung nach Abs. 1 gilt jedenfalls nicht:
- 1. wenn im Hinblick auf Zeit, Ort oder Anlass dienstliche Interessen oder das Ansehen der Exekutive gefährdet werden könnten,
- 2. bei Dienstbefreiungen, Dienstfreistellungen oder Außerdienststellungen im Sinne der Bestimmungen der §§ 17 bis 19, 78a bis 79 BDG 1979 oder 29g bis 29i VBG 1948,
- 3. wenn eine Nebenbeschäftigung ausgeübt wird,
- 4. vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ausgenommen als Zeuge über dienstliche Wahrnehmungen,
- 5. während der Dauer einer Suspendierung,
- 6. außer Dienst bei Teilnahme an politischen oder sonstigen öffentlichen Kundgebungen,
- 7. für die Dauer eines Karenzurlaubes gemäß §§ 75 bis 75c BDG 1979, §§ 29b bis e VBG 1948 sowie einer Karenz nach §§ 15 bis 15g Mutterschutzgesetz und §§ 2 bis 7c Väter-Karenzgesetz,
- 8. bei Dienstzuteilungen zu Behörden oder Dienststellen außerhalb des Bundesministeriums für Inneres
(3) Die Berechtigung nach Abs. 1 kann überdies in sonstigen begründeten Einzelfällen eingeschränkt oder auch aufgehoben werden.
(4) Außerhalb des Dienstes darf die Repräsentationsuniform von den unter § 2 angeführten Bediensteten unter den in § 6 festgelegten Voraussetzungen getragen werden.
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