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§ 1 Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 1

Den Wachebeamten des Wachkörpers Bundespolizei gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 2.

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