§ 0
Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten
Kurztitel
Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2005, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:
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