§ 2
Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:
- für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 18,9 Euro
- für Beamte der Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sowie der Verwendungsgruppen W2 und W3, soweit diese nicht unter Z 3 und 4 fallen 21,1 Euro
- für Beamte der Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sowie der Verwendungsgruppen W2 und W3, soweit diese die Exekutivdiensttauglichkeit nicht besitzen 12,8 Euro
- für die in theoretischer Ausbildung stehenden provisorischen Beamten der Verwendungsgruppe E2c 8,8 Euro
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