Artikel 12
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Sie kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Diese wird ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiterhin in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20004121
Dokumentnummer
NOR40065142
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