Artikel 13
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20004121
Dokumentnummer
NOR40065143
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