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§ 7 BohrarbV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2005

Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme

§ 7

Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. erforderliche Kommunikationssysteme eingerichtet sind, um im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs- und Rettungsmaßnahmen einzuleiten,
  2. 2. ein akustisch-optisches Warn- und Alarmsystem eingerichtet ist, das je nach Erfordernis in jeden besetzten Bereich Warn- und Alarmsignale übertragen kann außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist,
  3. 3. Alarmauslösevorrichtungen an geeigneten Stellen eingerichtet sind.

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