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§ 6 BohrarbV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2005

Prüfung und Wartung von Bohr- und Behandlungsanlagen

§ 6

(1) Bohr- und Behandlungsanlagen dürfen nur verwendet werden, wenn sie durch geeignete fachkundige Personen

  1. 1. nach dem Aufbau an jedem neuen Einsatzort auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre ordnungsgemäße Montage und ihre Stabilität hin überprüft worden sind (Aufstellungsprüfungen) und
  2. 2. in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand besonders überprüft werden (wiederkehrende Prüfungen). Für die Prüfung von Mast und Unterbau hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit ist mindestens jedes vierte Jahr ein/e geeignete/r externe/r Sachverständige/r heranzuziehen.

(2) Nach Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit der Bohr- oder Behandlungsanlage haben können sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen, darf die Bohr- oder Behandlungsanlage nur verwendet werden, wenn eine Prüfung durch geeignete fachkundige Personen, sofern das Tragwerk betroffen war durch geeignete externe Sachverständige, erfolgt ist.

(3) Auf der Grundlage einer Gefahrenanalyse, und nach Maßgabe der vorgesehenen Einsatzbedingungen und den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer ist ein Plan für die Aufstellungsprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen zu erstellen (Prüfplan) und am Einsatzort aufzulegen. Der Prüfplan hat zu enthalten:

  1. 1. Angaben über die Art und die Häufigkeit der Prüfungen,
  2. 2. Angaben über die Prüfinhalte,
  3. 3. die Kriterien zur Bewertung der Prüfung und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen,
  4. 4. Ereignisse, die eine außerordentliche Prüfung erforderlich machen,
  5. 5. Angaben über den die Prüfungen durchführenden Personenkreis.

(4) Die Aufstellungsprüfung muss insbesondere beinhalten:

  1. 1. Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der ordnungsgemäßen Montage und der Stabilität des Bohr- oder Behandlungsgerüstes,
  2. 2. Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
  3. 3. erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,
  4. 4. Prüfung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
  5. 5. Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien, wie Spülflüssigkeit oder erbohrten Flüssigkeiten und Gasen,
  6. 6. Prüfung der Warn- und Alarmeinrichtungen und der Rettungseinrichtungen.

(5) Die wiederkehrende Prüfung muss insbesondere beinhalten:

  1. 1. Prüfung des Gerüstes der Bohr- oder Behandlungsanlage,
  2. 2. Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen und Hebewerksseilen,
  3. 3. Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen und Bewegungsbegrenzungen,
  4. 4. Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Absperr- und Druckentlastungseinrichtungen, Warn- und Alarmeinrichtungen.

(6) Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfbefund schriftlich festzuhalten, der bis zum Ausscheiden der Bohr- oder Behandlungsanlage aufzubewahren ist. Es ist dafür zu sorgen, dass die Prüfbefunde am Einsatzort oder in leicht erreichbarer Nähe aufliegen.

(7) Werden bei den Prüfungen Mängel der Bohr- oder Behandlungsanlage festgestellt, darf diese erst nach Mängelbehebung benutzt werden. Bohr- und Behandlungsanlagen dürfen abweichend davon auch vor Mängelbehebung benutzt werden, wenn

  1. 1. die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, dass die Anlage vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
  2. 2. die betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Mängel der Anlage informiert wurden.

(8) Für die systematische Wartung von Bohr- und Behandlungsanlagen ist ein geeigneter Wartungsplan zu erstellen. Für die Wartung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen. Es ist ein Wartungsbuch über die durchgeführten Wartungen zu führen. Es ist dafür zu sorgen, dass Wartungsplan und Wartungsbuch am Einsatzort aufliegen.

(9) Für selbstfahrende Bohr- und Behandlungsanlagen, deren zulässige Hakenlast oder Tragfähigkeit weniger als 150kN beträgt, sind abweichend von den Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 7 die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 in der geltenden Fassung, für selbstfahrende Arbeitsmittel anzuwenden.

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