Sammelstellen und Namensliste
§ 8
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass
- 1. Sammelstellen für Notfälle festgelegt werden, die entsprechend gekennzeichnet sind,
- 2. eine Namensliste aller tatsächlich anwesenden Personen geführt wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies nicht erforderlich ist.
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