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Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kentnisse (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 0

Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kentnisse (Tschechische R)

Kurztitel

Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kentnisse (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 71/2005

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über den Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse

StF: BGBl. III Nr. 71/2005 (NR: GP XXII RV 689 AB 802 S. 96 . BR: AB 7222 S. 719 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens wurden am 21. September 2001 bzw. 13. April 2005 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen Republik (in der Folge „Vertragsparteien“ genannt),

von dem Wunsche geleitet, die guten nachbarschaftlichen Beziehungen durch den gegenseitigen Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Praktikanten) weiter auszubauen,

sind wie folgt übereingekommen:

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