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Artikel 6 Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kentnisse (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 6

(1) Die Zahl der Praktikanten, die auf jeder Seite jährlich zugelassen werden können, sowie deren allfällige Aufteilung auf Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen ist unter Bedachtnahme auf allenfalls bestehende Höchstzahlen, insbesondere einer bestehenden Landeshöchstzahl für die Beschäftigung von Ausländern, sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes durch Notenwechsel der zuständigen Stellen festzusetzen. Entsprechende Vorschläge werden von der im Artikel 1 Abs. 4 genannten Kommission erarbeitet.

(2) Sofern die für ein Kalenderjahr festgesetzte Zahl nicht erreicht wird, werden die nicht in Anspruch genommenen Arbeitsplätze nicht auf das folgende Jahr übertragen. Eine Verlängerung der Dauer der Beschäftigung nach Artikel 2 Abs. 1 gilt nicht als Neuzulassung.

(3) Sofern in einem Staat Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern bestehen, sind die Zulassungen für die Beschäftigung als Praktikant auf diese Höchstzahlen anzurechnen.

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