vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kentnisse (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 1

(1) Praktikanten im Sinne dieses Abkommens sind Arbeitnehmer, die

  1. a) Staatsbürger der Republik Österreich mit Wohnsitz in der Republik Österreich oder Staatsbürger der Tschechischen Republik mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik sind,
  2. b) eine Berufsausbildung besitzen oder eine Praxis in der einschlägigen Fachrichtung nachweisen,
  3. c) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse eine vorübergehende Beschäftigung im anderen Staat (in der Folge „Gastland“ genannt) ausüben und
  4. d) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht älter als 35 Jahre sind.

(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieses Abkommens (in der Folge „zuständige Stellen“ genannt) sind:

(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien können nachgeordnete Dienststellen zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigen.

(4) Die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung dieses Abkommens eng zusammen. Zur Erörterung von Fragen, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, wird eine gemischte tschechisch-österreichische Kommission (in der Folge „Kommission“ genannt) eingesetzt, welche aus je fünf Mitgliedern beider Staaten besteht. Dieser Kommission gehört auch ein Vertreter der jeweiligen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. Die Kommission tritt auf Antrag der zuständigen Stelle einer Vertragspartei abwechselnd in der Republik Österreich und in der Tschechischen Republik zusammen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte