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Artikel 2 Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kentnisse (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 2

(1) Die Dauer der Zulassung als Praktikant richtet sich nach den Erfordernissen der angestrebten Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse. Sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr, kann jedoch, sofern es die jeweilige Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulassen, bis zu insgesamt 18 Monate verlängert werden. Die im Artikel 1 Absatz 4 genannte Kommission kann innerhalb dieses Rahmens für bestimmte Berufe Mindest- und Höchstdauern empfehlen.

(2) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis ohne Verschulden des Praktikanten vorzeitig beendet wird, bemüht sich die zuständige Stelle des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird, ihn in ein anderes, gleichwertiges Arbeitsverhältnis zu vermitteln.

(3) Arbeitgeber, die einen Praktikanten aufgrund dieses Abkommens beschäftigen wollen, haben der nach dem Ort der Beschäftigung zuständigen Stelle unverzüglich Beginn und Ende der Beschäftigung sowie deren wesentliche Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Praktikanten schriftlich zu melden.

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