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Artikel 3 Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kentnisse (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 3

(1) Die Zulassung zur Beschäftigung als Praktikant erfolgt durch die zuständige Stelle des Staates, in welchem die Beschäftigung ausgeübt werden soll.

(2) Die Beschäftigung eines Praktikanten wird durch einen Arbeitsvertrag gestaltet, den der Arbeitgeber mit dem Praktikanten entsprechend den anzuwendenden Rechtsvorschriften des Gastlandes abschließt.

(3) Beschäftigungszeiten, die aufgrund einer Zulassung als Praktikant erworben werden, sind auf Beschäftigungszeiten, mit denen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften Berechtigungen zur Ausübung einer Beschäftigung erworben werden, nicht anrechenbar.

(4) Die Zulassung ist zu untersagen, wenn

  1. a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass keine Beschäftigung nach Maßgabe dieses Abkommens aufgenommen werden soll, oder
  2. b) keine Gewähr gegeben erscheint, dass bei der Beschäftigung des Praktikanten die am Ort der Beschäftigung für Arbeitnehmer mit vergleichbaren Qualifikationen geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, oder
  3. c) der Praktikant nicht auf einem Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers beschäftigt werden soll.

(5) Die Praktikantenbewilligung ist zu widerrufen, wenn Tatsachen eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche eine Versagung rechtfertigen. Die Rechtswirkungen des Widerrufs treten erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Praktikanten aus dem Arbeitsverhältnis sichernden gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt.

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