Mitwirkungspflichten
§ 9
(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare zeitgerecht, vollständig und dem besten Wissen entsprechend auszufüllen.
(2) Die ausgefüllten Erhebungsformulare sind unmittelbar zu übergeben:
- 1. vom Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a der Hafenverwaltung;
- 2. vom Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 der Schleusenaufsicht Ottensheim.
(3) Die ausgefüllten Erhebungsformulare sind gesammelt bis spätestens zum 15. des der Berichtsperiode folgenden Monats an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln:
- 1. von der Hafenverwaltung sowie von der Schleusenaufsicht Ottensheim gemäß Abs. 2;
- 2. vom Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 7 Abs. 2.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Weg erfolgen kann.
(5) Die elektronisch übermittelten Meldungen gemäß § 8.02 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 289/2011, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 410/2011, können zu diesem Zweck an die Bundesanstalt Statistik Österreich weitergeleitet werden.
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