vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2005

Erhebungsunterlagen

§ 8

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)