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§ 21a EAG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Bevollmächtigter für ausländische Hersteller

§ 21a.

(1) Wird von der Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu benennen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 nach dieser Verordnung verantwortlich ist, Gebrauch gemacht, gilt Folgendes:

Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. 1. Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland;
  2. 2. das Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse;
  3. 3. die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG) und
  4. 4. die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind.

(2) Ein Bevollmächtigter für ausländische Hersteller übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 für jene Elektro- und Elektronikgeräte, die er in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen:

  1. 1. Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 9;
  2. 2. Übermittlung der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 9 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;
  3. 3. Information jedes betroffenen Herstellers gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Elektro- und Elektronikgeräten, für die der Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 verantwortlich ist;
  4. 4. Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und
  5. 5. Übermittlung der Meldung gemäß § 23 Abs. 1 oder 4 sowie § 24 Abs. 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002.

(3) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 1 hat er die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann ein Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.

(5) Die Pflichten der Hersteller gemäß § 13a Abs.1 Z 3 AWG 2002 entfallen nur für Elektro- und Elektronikgeräte, für die die Verpflichtungen von einem Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 übernommen und von diesem oder dessen Bevollmächtigten gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40164265

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