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§ 11 EAG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.2020

Behandlung

§ 11.

(1) Hersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den §§ 7 oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dass

  1. 1. ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden, sofern die Geräte aufgrund ihres technischen Zustandes dafür geeignet sind, dies ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist;
  2. 2. nicht einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführte Elektro- und Elektronik-Altgeräte entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden;
  3. 3. die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden;
  4. 3a. die getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht beseitigt werden, bevor sie einer Behandlung nach dem Stand der Technik unterzogen wurden;
  5. 4. für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Z 1 die in Anhang 3 genannten Verwertungsziele entsprechend dem darin vorgegebenen Zeitplan erreicht werden und
  6. 5. im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Z 2 Aufzeichnungen über die Masse der Elektro und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Substanzen geführt werden, wenn diese
  1. a) einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden oder
  2. b) einer Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen oder
  3. c) einer Verwertungsanlage zugeführt werden.

(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 3 genannten Verwertungsziele berücksichtigt werden, wenn

  1. 1. der Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 eingehalten werden, und
  2. 2. die Ausfuhr entsprechend den unionsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt.

(3) Wer ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet (Re-use-Betrieb), hat für die Überprüfung, Reparatur und Instandsetzung von Elektro- und Elektronikgeräten über qualifiziertes Personal, wie insbesondere einen ausgebildeten Mechatroniker, zu verfügen um eine gewissenhafte Durchführung der Vorbereitung zur Wiederverwendung zu gewährleisten.

(4) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 einzuhalten.

(5) Abfallsammler und Abfallbehandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten haben sicherzustellen, dass die Sammlung und Beförderung von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten so durchgeführt wird, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Schadstoffentfrachtung unter optimalen Bedingungen erfolgt. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Schadstoffentfrachtung erfolgen unter optimalen Bedingungen, wenn die Vorgaben der §§ 4 bis 16 der Verordnung über Abfallbehandlungspflichten, BGBl. II Nr. 102/2017, eingehalten werden.

Schlagworte

Elektrogerät, Wiederverwendungsziel

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40224133

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