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§ 11a EAG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten

§ 11a.

Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte grenzüberschreitend verbringt oder verbringen will, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Mindestanforderungen in Anhang 6 einzuhalten, um nachzuweisen, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40164264

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