Artikel V
Das vorliegende Protokoll steht jedem Staat, der Partner der Abkommen, Übereinkommen und Protokolle, betreffend die Suchtgifte, vom 23. Jänner 1912, 11. Februar 1925, 19. Februar 1925, 13. Juli 1931, 27. November 1931 und 26. Juni 1936 ist und dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Ausfertigung des vorliegenden Protokolls übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder Annahme offen.
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