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Artikel VI Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels - Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1950

Artikel VI

Die Staaten können Partner des vorliegenden Protokolls werden durch:

  1. a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Genehmigung,
  2. b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung, gefolgt von der Annahme, oder
  3. c) Annahme.

    Die Annahme erfolgt durch die Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

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