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Artikel VI Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels - Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1950

Artikel VI

Die Staaten können Partner des vorliegenden Protokolls werden durch:

  1. a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Genehmigung,
  2. b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung, gefolgt von der Annahme, oder
  3. c) Annahme.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

20004006

Dokumentnummer

NOR40063383

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