Artikel VI
Die Staaten können Partner des vorliegenden Protokolls werden durch:
- a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Genehmigung,
- b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung, gefolgt von der Annahme, oder
- c) Annahme.
Die Annahme erfolgt durch die Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
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