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Artikel II Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels - Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1950

Artikel II

  1. 1. Es wird vereinbart, daß während des Zeitraumes, der dem Inkrafttreten des Protokolls in bezug auf das internationale Übereinkommen, betreffend Suchtgifte vom 19. Februar 1925 und in bezug auf das internationale Übereinkommen zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften vom 13. Juni 1931 vorangeht, der Ständige Zentralausschuß und der Überwachungsausschuß, wie sie gegenwärtig zusammengesetzt sind, ihre Funktionen weiter ausüben sollen. Vakante Sitze im Ständigen Zentralausschuß können während dieses Zeitraumes vom Wirtschafts- und Sozialrat besetzt werden.
  2. 2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist ermächtigt, sofort die Aufgaben zu übernehmen, die bisher der Generalsekretär des Völkerbundes in Verbindung mit den im Anhang zum vorliegenden Protokoll angeführten Abkommen, Übereinkommen und Protokollen ausgeübt hat.
  3. 3. Die Staaten, welche Partner irgendeiner der Vertragsurkunden sind, die durch das vorliegende Protokoll abgeändert werden sollen, werden eingeladen, die abgeänderten Texte dieser Vertragsurkunden anzuwenden, sobald die Abänderungen in Kraft sind, auch wenn sie noch nicht Partner des vorliegenden Protokolls werden konnten.
  4. 4. Sollten die Abänderungen zum Übereinkommen, betreffend die Suchtgifte vom 19. Februar 1925, oder die Abänderungen zum Übereinkommen zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften vom 13. Juli 1931 in Kraft treten, bevor die Weltgesundheitsorganisation in der Lage ist, ihre Funktionen zu übernehmen, werden die Funktionen, die dieser Organisation durch die Abänderungen übertragen wurden, vorläufig von deren Interimskommission ausgeübt werden.

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