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§ 6 VerGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Zugriffsberechtigung

§ 6.

Der gemäß § 5 benannte Zuständige hat in seinem Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZVR für die einzelnen Zugriffsberechtigten individuell zuzuweisen und dem Bundesminister für Inneres auf Verlangen Zugriff auf Verzeichnisse der Zugriffsberechtigten im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20003945

Dokumentnummer

NOR40202412

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