Auftragsverarbeiter
§ 15.
Bedienen sich Vereinsbehörden oder Abfrageberechtigte für den Datenverkehr mit dem Zentralen Vereinsregister eines Auftragsverarbeiters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Gesetzesnummer
20003945
Dokumentnummer
NOR40202420
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