vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 VerGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Kontrolle durch den Bundesminister für Inneres

§ 14.

Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Vereinsbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZVR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20003945

Dokumentnummer

NOR40202419

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)