Dokumentation
§ 16.
Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder einem allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZVR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verarbeitungsvorgänge ergibt, sind von den Vereinsbehörden und Abfrageberechtigten Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZVR durchgeführten Verarbeitungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Gesetzesnummer
20003945
Dokumentnummer
NOR40202421
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