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Artikel 7 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Artikel 7

Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen

1. Unbeschadet der souveränen Rechte der Küstenstaaten zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze in den Gebieten unter staatlicher Hoheitsgewalt nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens sowie des Rechts aller Staaten, dass ihre Angehörigen nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens Fischerei auf Hoher See ausüben können:

  1. a) bemühen sich im Falle gebietsübergreifender Fischbestände die jeweiligen Küstenstaaten und die Staaten, deren Angehörige diese Bestände in dem angrenzenden Gebiet auf Hoher See befischen, entweder unmittelbar oder über die in Teil III genannten geeigneten Mechanismen der Zusammenarbeit, die für die Erhaltung dieser Bestände in dem angrenzenden Hochseegebiet erforderlichen Maßnahmen zu vereinbaren;
  2. b) arbeiten im Falle weit wandernder Fischbestände die jeweiligen Küstenstaaten und andere Staaten, deren Angehörige diese Bestände in der Region befischen, entweder unmittelbar oder über die in Teil III genannten geeigneten Mechanismen zusammen, um die Erhaltung dieser Arten zu gewährleisten und ihre optimale Nutzung in der gesamten Region sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt zu fördern.

2. Die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Gebiete auf Hoher See und die Maßnahmen für Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt müssen miteinander vereinbar sein, um die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände in ihrer Gesamtheit sicherzustellen. Die Küstenstaaten und die auf Hoher See fischenden Staaten sind demnach verpflichtet zusammenzuarbeiten, um für diese Bestände angemessene Maßnahmen festzulegen. Bei der Festlegung aufeinander abgestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen berücksichtigen die Staaten:

  1. a) die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die für besagte Bestände im Einklang mit Artikel 61 des Seerechtsübereinkommens in Gebieten unter staatlicher Hoheitsgewalt von Küstenstaaten erlassen worden sind und durchgeführt werden; die Staaten stellen sicher, dass die für solche Bestände auf Hoher See erlassenen Maßnahmen die Wirksamkeit der einzelstaatlichen Maßnahmen nicht beeinträchtigen;
  2. b) bereits früher vereinbarte Maßnahmen, die von beteiligten Küstenstaaten und auf Hoher See fischenden Staaten im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen für besagte Bestände festgelegt worden sind und angewandt werden;
  3. c) bereits früher vereinbarte Maßnahmen, die im Rahmen einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen für besagte Bestände festgelegt worden sind und angewandt werden;
  4. d) die biologische Einheit und andere biologische Merkmale der Bestände und die Beziehungen zwischen der Bestandverteilung, den Fischereien und den geographischen Besonderheiten der betreffenden Region einschließlich des Umfangs, in dem die Bestände in Gebieten unter staatlicher Hoheitsgewalt vorkommen und befischt werden;
  5. e) die jeweilige Abhängigkeit der Küstenstaaten und der auf Hoher See fischenden Staaten von den betreffenden Beständen; und
  6. f) die Staaten stellen sicher, dass derartige Maßnahmen keine nachteiligen Folgen für die lebenden Meeresschätze insgesamt haben.

3. Bei der Erfüllung ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit geben sich die Staaten alle Mühe, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf passende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu einigen.

4. Gelingt es nicht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Einigung zu erzielen, so kann jeder der beteiligten Staaten die Anwendung des in Teil VIII beschriebenen Verfahrens für die Beilegung von Streitigkeiten fordern.

5. Solange keine Einigung über passende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erzielt worden ist, geben sich die beteiligten Staaten im Geiste der Verständigung und der Zusammenarbeit alle Mühe, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen. Gelingt es ihnen nicht, sich über derartige Vereinbarungen zu verständigen, so kann jeder der beteiligten Staaten den Streitfall im Einklang mit dem im Teil VIII beschriebenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einem Gerichtshof oder Gericht zur Verabschiedung vorläufiger Maßnahmen vorlegen.

6. Vorläufig getroffene Vereinbarungen oder Maßnahmen gemäß Absatz 5 tragen den Bestimmungen dieses Teils Rechnung, berücksichtigen gebührend die Rechte und Pflichten aller beteiligter Staaten, gefährden oder behindern nicht eine endgültige Einigung auf passende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und lassen das endgültige Ergebnis eines Streitbeilegungsverfahrens unberührt.

7. Küstenstaaten unterrichten die in der Unterregion oder Region auf Hoher See fischenden Staaten regelmäßig direkt oder über relevante subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte oder andere geeignete Kanäle über alle Maßnahmen, die sie für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände in Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt erlassen haben.

8. Die auf Hoher See fischenden Staaten unterrichten andere interessierte Staaten regelmäßig direkt oder über relevante subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte oder andere geeignete Kanäle über alle Maßnahmen, die sie zur Regulierung der Tätigkeiten von Schiffen erlassen haben, die ihre Flagge führen und auf Hoher See besagte Bestände befischen.

Schlagworte

Erhaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062383

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