Teil XIII
Schlussbestimmungen
Artikel 37
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt ab 4. Dezember 1995 für zwölf Monate am Sitz der Vereinten Nationen für alle Staaten und die anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträger zur Unterzeichnung auf.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062413
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