Teil VIII
Friedliche Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 27
Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel
Die Staaten sind verpflichtet, ihre Streitigkeiten durch Verhandlungen, Untersuchungen, Vermittlung, Schlichtung, Schiedsverfahren, gerichtlichen Vergleich, Anrufung von regionalen Behörden oder Regelungen oder andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062403
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)