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Artikel 26 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Artikel 26

Besondere Unterstützung bei der Durchführung dieses Übereinkommens

1. Die Staaten arbeiten zusammen, um Sonderfonds zur Unterstützung von Entwicklungsstaaten bei der Durchführung dieses Übereinkommens einzurichten, einschließlich Unterstützung bei der Finanzierung der Kosten, die Entwicklungsstaaten durch etwaige Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten entstehen, an welchen sie teilhaben.

2. Die Staaten und internationale Organisationen sollten Entwicklungsstaaten darin unterstützen, neue subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte für die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen zu schaffen bzw. die bestehenden Organisationen oder Übereinkünfte zu stärken.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062402

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