Artikel 26
Besondere Unterstützung bei der Durchführung dieses Übereinkommens
1. Die Staaten arbeiten zusammen, um Sonderfonds zur Unterstützung von Entwicklungsstaaten bei der Durchführung dieses Übereinkommens einzurichten, einschließlich Unterstützung bei der Finanzierung der Kosten, die Entwicklungsstaaten durch etwaige Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten entstehen, an welchen sie teilhaben.
2. Die Staaten und internationale Organisationen sollten Entwicklungsstaaten darin unterstützen, neue subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte für die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen zu schaffen bzw. die bestehenden Organisationen oder Übereinkünfte zu stärken.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062402
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