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Artikel 25 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Artikel 25

Formen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsstaaten

1. Die Staaten arbeiten entweder direkt oder über subregionale, regionale oder globale Organisationen mit dem Ziel zusammen:

  1. a) Entwicklungsstaaten, insbesondere die am wenigsten entwickelten Staaten und kleine Inselstaaten, verstärkt in die Lage zu versetzen, gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände zu erhalten und zu bewirtschaften und ihre eigene Fischerei auf solche Bestände auszubauen;
  2. b) Entwicklungsstaaten, insbesondere den am wenigsten entwickelten Staaten und kleinen Inselstaaten, die Teilnahme an der Hochseefischerei auf besagte Bestände zu ermöglichen, indem ihnen unter anderem vorbehaltlich der Artikel 5 und 11 der Zugang zu diesen Fischereien erleichtert wird; und
  3. c) Entwicklungsstaaten die Mitwirkung in subregionalen und regionalen Fischereiorganisationen und Übereinkünften zu erleichtern.

2. Die Zusammenarbeit mit Entwicklungsstaaten im Sinne dieses Artikels schließt die Gewährung finanzieller Hilfen ein, Unterstützung bei der Entwicklung der Humanressourcen, technische Hilfe, Technologie-Transfer einschließlich Joint Venture-Vereinbarungen sowie Beratungsdienste.

3. Diese Unterstützung wird unter anderem besonders für folgende Zwecke genutzt:

  1. a) Verbesserung der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch Sammlung, Meldung, Überprüfung, Austausch und Auswertung von Fischereidaten und anderen einschlägigen Informationen;
  2. b) Bestandsabschätzung und wissenschaftliche Forschung; sowie
  3. c) Überwachung, Inspektionen, Kontrolle, Einhaltung und Durchsetzung einschließlich Ausbildung und Qualifizierung auf lokaler Ebene, Entwicklung und Finanzierung von nationalen und regionalen Beobachterprogrammen sowie Zugang zu Technologie und Ausrüstung.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062401

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