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Artikel 24 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Teil VII

Bedürfnisse von Entwicklungsstaaten

Artikel 24

Anerkennung der besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsstaaten

1. Die Staaten erkennen die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsstaaten im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen und der notwendigen Fischerei auf solche Bestände uneingeschränkt an. Die Staaten unterstützen Entwicklungsstaaten in dieser Hinsicht direkt oder über das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und andere Sonderorganisationen, die Global, Environment Facility, die Kommission für nachhaltige Entwicklung und sonstige geeignete internationale und regionale Organisationen und Gremien.

2. Die Staaten, die ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Verabschiedung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände nachkommen, berücksichtigten hierbei die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsstaaten, vor allem:

  1. a) die Anfälligkeit von Entwicklungsstaaten, die auf die Nutzung der lebenden Meeresschätze angewiesen sind, um unter anderem den Nahrungsbedarf ihrer Bevölkerungen oder Teilen hiervon zu decken;
  2. b) die Notwendigkeit, nachteilige Folgen für Subsistenzfischer, kleine und handwerkliche Fischer und weibliche Fischarbeiter sowie Einheimische in Entwicklungsstaaten, insbesondere Insel-Entwicklungsstaaten, zu vermeiden und ihnen den Zugang zur Fischerei zu sichern; sowie
  3. c) die Notwendigkeit sicherzustellen, dass den Entwicklungsstaaten durch besagte Maßnahmen nicht direkt oder indirekt eine unverhältnismäßig hohe Last an Erhaltungsmaßnahmen übertragen wird.

Schlagworte

Ernährungsorganisation, Erhaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062400

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